Ab Freitag gilt die Inzidenzstufe 2 im Kreis Gütersloh

Zahl der Neuinfektionen überschreitet die 35-er Marke

Rietberg. Seit mehr als acht Tagen liegt die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Gütersloh, also die Zahl der Corona-Neuinfektionen in einer Woche pro 100.000 Einwohner, über 35. Damit rückt der Kreis ab Freitag, 13. August, wieder in die Inzidenzstufe 2, die bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50 gilt. Der Kreis Gütersloh teilt mit, dass daher ab Freitag die Regeln der Coronaschutzverordnung für die Inzidenzstufe 2 gelten, die im Vergleich zu den Regelungen der Inzidenzstufe 1 stärkere Einschränkungen enthalten. 

Bei allen Regelungen gilt weiterhin, dass immunisierte Personen, also Geimpfte und Genesene, den getesteten Personen gleichgestellt sind. Dabei reicht es, den Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorzuzeigen. Hinweis: Bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 über den Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Kalendertagen würde der Kreis Gütersloh in die Inzidenzstufe 3 eintreten. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Zuordnung zu dieser Stufe allerdings bis zum 19. August ausgesetzt.

Konkret bedeutet die Inzidenzstufe 2, dass sich im öffentlichen Raum Personen aus drei Haushalten ohne Personenbegrenzung treffen dürfen. Dazukommen dürfen immunisierte Personen aus weiteren Haushalten. Sobald ein negatives Testergebnis vorliegt, können sich bis zu zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen. Getestete und Genesene werden bei der Anzahl an Personen nicht mitgezählt und Kinder sind bis zum Schuleintritt von der Testpflicht befreit.

In der Gastronomie kann die Außengastronomie weiterhin ohne negativen Testnachweis besucht werden. Die Gäste müssen sich beim Besuch der Außengastronomie aber an die Regelungen zur Kontaktbeschränkung halten. Für die Innengastronomie gilt wieder die Testpflicht. Außerdem muss den Gästen ein fester Sitzplatz bzw. ein Stehplatz zugewiesen werden und die Gäste müssen ihre Kontaktdaten hinterlassen.

Für Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann - zum Beispiel bei Friseuren, Kosmetikern, in Nagelstudios, bei der Fußpflege und der Massage - müssen die Kunden einen Negativtest vorlegen, wenn sie nicht dauerhaft eine Maske tragen können.