Neue Coronaschutzverordnung tritt am 4. Dezember in Kraft
Rietberg. Die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW ist erschienen. Sie tritt am Samstag, 4. Dezember, in Kraft und gilt (voraussichtlich) bis zum 21. Dezember.
Im Handel gilt mit Inkrafttreten der neuen Verordnung die 2-G-Regel. Heißt: Die Händler müssen überprüfen, ob ihre Kunden von Corona genesen oder vollständig geimpft sind. In der Verordnung steht wörtlich, diese Regel gelte für „Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel ausgenommen sind“, ebenso seien ausgenommen „Geschäfte mit einem Mischsortiment (…), sofern der Anteil von Waren aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt.“ Auch in der Gastronomie gilt ab Samstag die 2-G-Regel, zumindest bei gastronomischen Angeboten, wenn es nicht nur um „das bloße Abholen von Speisen und Getränken“ geht.
Die 2-G-Regel gilt auch für körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen und Friseurleistungen. Friseurleistungen hingegen dürfen weiterhin von Genesenen, Geimpften oder Getesteten in Anspruch genommen werden, wobei ein Schnelltest ausreicht, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
Die Kontrollen, so heißt es in der neuen Coronaschutzverordnung, müssten so erfolgen, dass Nachweis und Ausweispapiere miteinander abgeglichen würden, und zwar grundsätzlich beim Zutritt. Ausnahmen gelten übrigens weiterhin für Schüler bis einschließlich 15 Jahren und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Schüler über 16 Jahren müssen eine Bescheinigung der Schule vorlegen.