Strengere Regeln unter anderem in der Gastronomie
Rietberg. Am Mittwoch hat das Land Nordrhein-Westfalen eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Die neuen Regeln sollen dazu beitragen, die hohen Infektionszahlen einzudämmen. Aus diesem Grund gelten unter anderem in der Gastronomie verschärfte Vorschriften.
Laut neuer Coronaschutzverordnung dürfen gastronomische Angebote nur noch von nachweislich genesenen oder vollständig geimpften Gästen in Anspruch genommen werden, wenn es sich nicht um „das bloße Abholen von Speisen und Getränken“ handelt. Auch touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben unterliegen diesen so genannten „2 G-Regeln“. Für nicht-touristische Übernachtungen gilt, dass Gäste, die nicht geimpft oder genesen sind, bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen einen negativen Test vorlegen müssen.
Friseurleistungen können nur noch von genesenen, vollständig geimpften oder getesteten Personen in Anspruch genommen werden, wobei ein Schnelltest ausreicht, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
Ausnahmen gelten jeweils für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren und Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie in den vergangenen sechs Wochen aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 impfen lassen konnten. Diese Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, müssen dort, wo die 2-G-Regel gilt, einen Testnachweis vorlegen.
Die neue Coronaschutzverordnung gilt bis zum 21. Dezember.